ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Erbringung von Gebäudereinigerleistungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung

Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen als vereinbart:
1. Allgemein: Schaufenster, Fenster, Räume, etc. müssen vor Beginn der Reinigung ausgeräumt bzw. frei zugänglich sein. Bei Fensterreinigungen sind die Fenstersimse vom Auftraggeber abzuräumen und freier Zugang zu den Fenstern zu gewähren. Aus- bzw. Abräumarbeiten erfolgen ohne jegliche Gewährleistung Folge-/Schäden und werden nach Aufwand zusätzlich abgerechnet.
2. Glas-, Rahmen-, Fassadenreinigung: Mehrleistungen über den vereinbarten Rahmen hinaus (z.B. nach Maurer- und Malerarbeiten, entfernen von Aufklebern, usw.) werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
3. Baureinigung: Die Baustelle wird nach Beendigung der Bauarbeiten besenrein übernommen.
a) Die Baureinigung wird einmalig durchgeführt. Verschmutzungen nach Durchführung der Reinigung (durch andere Handwerker) werden gesondert auf Nachweis durchgeführt.
b) Das Entfernen und Entsorgen von Bauschutt, Kartonagen etc. wird gesondert nach Aufwand berechnet.
c) Übermäßige Verschmutzungen durch Maler-, Maurer-, Fliesenlegerarbeiten und Andere sowie Mehrleistungen über die vereinbarten tatsächlichen Leistungen hinaus, werden nach Rücksprache mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten nach Aufwand abgerechnet.
d) Übermäßige Verschmutzungen (speziell bei Glasflächen sowie eloxierten oder lackierten Oberflächen) wie Mörtel- und Kleberückstände, Farbreste etc., deren Entfernung das Werkstück beschädigen, werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten entfernt.
Diese Reinigungen erfolgen unter Ausschluss der Gewährleistung und können eine Berechnung des Mehraufwandes nach sich ziehen.

4. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
5. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
6. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist ab Auftragsbeginn ein Jahr. Wird die Dienstleistung nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Auftrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt jeweils drei Monate vor Beginn eines neuen Auftragsjahres.
7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die beauftragten Leistungen an flexiblen Reinigungstagen und Reinigungszeiten auszuführen, sofern es die Bedingungen nicht zulassen, an den vereinbarten Tagen zu reinigen. Kann der Auftragnehmer aufgrund widriger Umstände die Reinigungsleistung nicht erbringen, besteht alternativ auch die Möglichkeit, dem Auftraggeber eine Gutschrift hierüber auszustellen. Alternativ ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die Reinigungsleistungen an seinen Sub-Unternehmer weiterzugeben.

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Tagen schriftlich begründete Einwendungen erhebt.

Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.

3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesse-rungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der

Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

§ 4 Aufmaß

1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrundegelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen.
Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind in Bar vor Ort oder per Banküberweisung zu leisten. Rechnungen müssen Netto ohne Abzug innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt beglichen sein wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt wenn nicht anders vereinbart.
2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

§ 9 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 10 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdaten-schutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

(Stand: 16.02.2016)


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Reinigungsarbeiten an PV-Solaranlagen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PGD- Pfeiler Glas/Gebäudereinigung (im
Folgenden „Auftragnehmer“) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen
nachfolgend „Unternehmer und Verbrauchern“ (beide zusammen im Folgenden „Auftraggeber“).
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten
ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Auftragnehmer mit
Unternehmern als auch Verbrauchern.
3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so wird seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiermit
ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn nach deren Erhalt kein
ausdrücklicher Widerspruch erfolgt und wenn in einem Schreiben des Unternehmers oder in
sonstiger Weise auf die Bedingungen des Unternehmers verwiesen wird.
4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt
gegeben. Sie gelten als genehmigt, soweit der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt.
§ 2 Angebot, Kostenvoranschlag
1. Alle Angebote des Auftragnehmer sind freibleibend, es sei denn, etwas anderes wird im Angebot
ausdrücklich bestimmt.
2. Der Auftragnehmer ist an den, für den Vertragspartner auf dessen Wunsch erstellten,
verbindlichen Angebote sind bis zum Ablauf von zwei Kalenderwochen nach seiner Abgabe
gebunden. Bei unverbindlichen Angeboten gelten Abweichungen von 15 % als statthaft. Zu
weitergehenden Überschreitungen holt der Auftragnehmer unmittelbar vor Durchführung weiterer
Arbeiten die Zustimmung des Auftraggeber ein.
Dem Auftraggeber steht in diesem Fall jedoch ein Kündigungsrecht zu.
§ 3 Vertragsschluss
1. Ein Vertrag kommt erst bei schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber oder bei
Leistung durch den Auftragnehmer zustande.
2. Gegenstand des Vertrages sind die im Angebot bezeichneten Leistungen.
3. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die
ausschließlichen Eigentums- und Immaterialgüterrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Der Auftraggeber hat auf Verlangen alle Unterlagen, die mit dem Angebot
zusammenhängen, herauszugeben.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die im Angebot oder der
Auftragsbestätigung genannten Preise. Die jeweilige MwSt. wird in jeweils gesetzlicher Höhe
hinzugerechnet und ausgewiesener.
2. Beanstandungen oder Reklamationen der erteilten Rechnung sind, wenn sich aus den
Umständen nichts anderes ergibt, unverzüglich nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung
schriftlich mitzuteilen.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die entweder unbestritten, vom
Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
4. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung in voller Höhe nach Erhalt der
Rechnung fällig. Skonto wird nicht gewährt.
5. Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann vom Auftragnehmer eine
angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Diese Vorauszahlung ist in Bar in Euro oder per
Bargeldloser Banküberweisung zu leisten.
6. Die Kosten für Strom und Wasser werden vom Auftraggeber übernommen.
§ 5 Fristen, Leistungen und Verzug
1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, sind die vom Auftragnehmer genannten
Leistungsfristen unverbindlich. Schriftlich vereinbarte verbindliche Fristen beginnen mit
Vertragsabschluss.
2. Bei Nichteinhaltung der Leistungsfrist aufgrund höherer Gewalt, Witterungsbedingungen, welche
die ausführenden Arbeiter gefährden oder die Arbeiten vorübergehend unmöglich machen,
Arbeitskämpfe oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmer
liegen, verlängert sich automatisch die Leistungszeit entsprechend, ohne dass der Auftragnehmer
hierfür haftet. Witterungsbedingungen, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit führen sind
insbesondere starke Gewitter, Stürme, Frost sowie starker Regenfall.Kommt es hierdurch zu einer
Leistungsverzögerung von mehr als 4 Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
3. Modifiziert der Auftraggeber den Leistungsumfang, verlängert sich hierdurch die
Leistungsfrist entsprechend der dadurch entstehenden Verzögerung. Der Auftragnehmer nennt
dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe in diesem Fall unverzüglich einen Leistungstermin.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten
einzusetzen.
5. Die Reinigung wird gemäß dem Angebot durchgeführt. Sollten wegen hartnäckiger
Verschmutzungen, insbesondere Harzrückstände, zusätzliche Arbeitsgänge erforderlich sein, so
können zusätzliche Kosten anfallen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in einem solchen
Falle informieren.
6. Der Auftraggeber hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass der Auftragnehmer seine
Arbeiten ungestört verrichten kann. Er hat insbesondere während des gesamten Zeitraums der
Durchführung der Dienstleistung den freien Zugang zu den zu reinigenden Flächen und
Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Eine aufgrund der Verletzung dieser Obliegenheit durch
den Auftragnehmer nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt
den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung. Müssen vom Auftragnehmer
Räumarbeiten jeglicher Art ausgeführt werden, um sich den erfolgreichen Zugang zu den
entsprechenden Flächen und Räumen zu schaffen, so ist er berechtigt, diese Leistung zum
aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen. Das für die Reinigung
notwendige Wasser und elektrischer Strom werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die
Kosten für den Wasser- und Stromverbrauch trägt der Auftraggeber allein.
§ 6 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer leistet bei Mängeln durch Nachbesserung.
2. Offene Mängel müssen unverzüglich oder innerhalb von 3 Tagen ab Entdeckung in Textform bei
Auftragnehmer angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er entsprechend § 254 BGB unverzüglich nach
Entdeckung eines Mangels eine entsprechende Mangelanzeige zu machen.
§ 7 Haftung
1. Der Auftragnehmer sowie dessen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen haften nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern
Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies für sämtliche Ansprüche,
unabhängig vom Rechtsgrund, sei es aus Vertrag oder Delikt.
2. Soweit zwischen den beiden Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde,
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
Dem Auftraggeber steht kein Anspruch aus Folge-, Mangelfolge-, oder reinem Vermögensschaden,
bzw. entgangenem Gewinn zu.
3. Im Rahmen der Solarreinigung übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Garantien für den
wirtschaftlichen Erfolg der Solarreinigung. Des Weiteren übernimmt er zudem keine Haftung für
den Ertragsausfall, der wegen Abschaltung der Anlage zum Zwecke der Reinigung dient. Auch für
Schäden, die während der Reinigung aufgrund von unsachgemäßer Installation der Solar- oder
Photovoltaikanlage verursacht werden, wird keine Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere für
sich lösende Befestigungshalterungen der Module.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, Arglist oder bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder
Ansprüchen aus Produkthaftung bzw. der Verletzung von wesentlichen
Vertrags-/Kardinalspflichten.
5. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmer.
§ 8 Höhere Gewalt bei Leistungserbringung
Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, die dem Auftragnehmer die Erbringung seiner Leistung
vorübergehend unmöglich oder nur eingeschränkt möglich machen, so ist der Auftraggeber
unverzüglich darüber zu informieren. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer,
die Erfüllung seiner Verpflichtung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen behördliche Anordnungen,
unverschuldete Betriebsbehinderungen durch Unwetter (wie Blitzschlag, Feuer, Wasser, Schnee
und Eis) unverschuldete Unfälle während der Anreise, Streiks,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten und sonstige Ereignisse, die der Auftragnehmer zu vertreten
hat.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer und ist soweit nichts anderes
ausdrücklich vereinbart, so ist Erfüllungsort Sitz des Auftragnehmer.
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Firma. Der Auftragnehmer ist
jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Unternehmers zu klagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer
Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame
Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen
Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen
Vereinbarungen nicht zuwider läuft.